Strom und Erdgas

Netzanschluss und Zählung

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Wie kann ich den Verbrauch auf meinem intelligenten Zähler ablesen?

Der intelligente Zähler zeigt Ihren seit seiner Inbetriebnahme kumulierten Verbrauch (Index) sowie den momentanen Verbrauch (momentane Leistung) an. Für mehr Informationen lesen Sie bitte die Dokumentation des Zählers. Diese kann unter https://smarty.creos.net/de/ heruntergeladen werden.

Diese Daten sind auch bei Ihrem Netzbetreiber abrufbar oder ggf. bei Ihrem Lieferanten über ein Kundenportal.

Für eine Nachverfolgung quasi in Echtzeit Ihres Verbrauchs verfügt Ihr Zähler über eine Schnittstelle, über die Sie die gemessenen Daten abrufen können. Die Ablesung ist z. B. über ein Haustechnik-Managementsystem möglich, oder sie werden mit Hilfe von Smarty+ an eine Plattform übertragen die über eine Smartphone-App aus der Ferne ablesbar ist.

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Wie kann ich in einer Wohnanlage mit mehreren Wohnungen überprüfen, dass meine Wohnung an den richtigen Zähler angeschlossen ist?

In Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten kann es, wenn auch selten, vorkommen, dass die Zähler verwechselt wurden. Um zu überprüfen, ob der Ihnen in Rechnung gestellte Verbrauch auch wirklich Ihr Verbrauch ist und die Zähler nicht vertauscht wurden, können Sie das in dieser zweisprachigen Broschüre beschriebene Verfahren anwenden.

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Wie kann ich eine Abschaltung vermeiden, wenn ich meine Rechnung nicht bezahlen kann?

Solange Sie Ihre Rechnungen bezahlen, werden Sie im Prinzip nicht abgeschaltet. Wenn Sie sich in einer prekären Situation befinden, aufgrund welcher Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen können, sollten Sie Ihren Lieferanten so schnell wie möglich über Ihre prekäre finanzielle Situation informieren, um eine Abschaltung zu vermeiden. Kontaktieren Sie ebenfalls das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde für eine eventuelle Übernahme Ihrer Energiekosten, wofür es ggf. Bedingungen gibt.

Wenn Ihr Lieferant die Absicht hat, Ihre Versorgung mit Energie wegen eines Zahlungsausfalls zu unterbrechen, ist er verpflichtet, Sie und gleichzeitig das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde darüber zu informieren. Das Sozialamt kann dann eventuell entscheiden, die unbezahlten Rechnungen zu übernehmen.

Die Abschaltung Ihrer Versorgung mit Strom oder Gas darf so lange nicht erfolgen, wie Ihr Antrag auf Sozialhilfe vom Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde bearbeitet wird.

Wenn Sie die Bedingungen für den Bezug von Sozialhilfe erfüllen, darf Ihr Lieferant den Netzbetreiber beauftragen, Ihren Zähler auf Ihre Kosten gegen einen Vorauszahlungszähler bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Rechnungen auszutauschen. Wenn Sie alle Schulden gegenüber Ihrem Lieferant beglichen haben, können Sie beantragen, dass Ihr normaler Zähler wieder installiert wird, ebenfalls auf Ihre Kosten.

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Wen muss ich kontaktieren, wenn ich in eine neue Wohnung einziehe und ich noch keinen Strom bzw. kein Gas habe?

Es ist ratsam, einen Versorgungsvertrag mit einem Strom- oder Gaslieferanten Ihrer Wahl abzuschließen, am besten noch vor Ihrem Einzug in die neue Wohnung.

Sollte es vorkommen, dass Sie in eine neue Wohnung einziehen und noch keinen gültigen Versorgungsvertrag für Strom oder Gas haben, kann es sein, dass Ihr Strom- oder Gaszähler deaktiviert ist. Notieren Sie sich in diesem Fall die Zählernummer und die Nummer der Abnahmestelle POD (die normalerweise neben Ihrem Zähler steht) und teilen Sie diese dem Lieferanten Ihrer Wahl mit, damit dieser mit der Versorgung beginnen kann.

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Wo erhalte ich bei einer landesweiten, regionalen oder lokalen Krise oder anderen Vorkommnissen, die schwere Folgen für die Energieversorgung haben, Informationen über Notfallmaßnahmen?

Je nach Schwere des Ereignisses ergreifen die Netzbetreiber oder auch der Staat die notwendigen Maßnahmen zur Korrektur oder Behebung derselben und kommunizieren diese über den jeweils geeigneten Kanal.

Bitte besuchen Sie dazu auch die Webseite www.infocrise.public.lu.

Die genannten Maßnahmen können je nach Fall eine Reduzierung des Verbrauchs, eine Reduzierung des Exportes an Grenzübergangspunkten und/oder die technische Abschaltung eines Teils des Netzes sein.

Diese Maßnahmen erfolgen innerhalb gesetzlicher Rahmenbedingungen, die aus dem Strommarktgesetz und dem Gasmarktgesetz von 2007 hervorgehen und vor allem in den Artikeln 13 und 19 festgelegt sind.

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Wer haftet für meine Schäden aufgrund einer Unterbrechung des Dienstes?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie mit Ihrem Lieferanten abgeschlossen haben, enthalten im Prinzip eine Haftungsklausel, aus der die Fälle hervorgehen, bei denen die Vertragshaftung des Lieferanten bei einer Unterbrechung der Versorgung greift.

Gleiches gilt für die Netzbetreiber; eine derartige Klausel steht in Ihren Allgemeinen Netznutzungsbedingungen, die Sie mit dem Betreiber abgeschlossen haben (über den mit Ihrem Lieferant abgeschlossenen Versorgungsvertrag stimmen Sie gleichzeitig den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zu).

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Wer ist meine Kontaktperson bei einer Unterbrechung der Energieversorgung? Wen muss ich kontaktieren, wenn ich eine technische Frage zu meiner Energieversorgung habe?

Bei einem Stromausfall ist zunächst zu überprüfen, ob die Unterbrechung nicht darauf zurückzuführen ist, dass z. B. eine Sicherung ausgelöst hat oder ob, sofern sich in Ihrem Haushalt ein intelligenter Zähler befindet, die Abschaltung der Energieversorgung durch diesen Zähler verursacht wurde.

Versuchen Sie in einem solchen Fall zuerst, die Versorgung durch erneutes Einschalten der Sicherung selbst wieder herzustellen. Wird das Problem dadurch nicht behoben, gibt es wahrscheinlich ein Problem mit der internen Hausinstallation, weswegen Sie einen Elektriker kontaktieren sollten.

Überprüfen Sie ebenfalls, ob Ihr Zähler richtig funktioniert. Sollte dies nicht der Fall sein, befolgen Sie bitte die Anweisungen auf dem Bildschirm.

Wenn es jedoch weder an den Sicherungen noch am Zähler liegt und Sie die technische Ursache nicht kennen, kontaktieren Sie zuerst Ihren Netzbetreiber, der überprüft, ob es sich um einen Ausfall des Netzes oder um einen Fehler in Ihrer Anlage handelt. Trifft letzteres zu, müssen Sie einen Elektriker oder einen Installateur Ihrer Wahl kontaktieren.

Wenn die Unterbrechung auf die Nichtbezahlung Ihrer Rechnungen zurückzuführen ist, wird dies durch den intelligenten Zähler angezeigt.

Bei einer Unterbrechung aufgrund der Nichtbezahlung Ihrer fälligen Rechnungen sollten Sie sofort Ihren Lieferant sowie ggf. das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde kontaktieren, um zu versuchen, eine Lösung für die schnellstmögliche Wiederherstellung Ihrer Versorgung zu finden, wie beispielsweise die Aufstellung eines Ratenzahlungsplans für Ihre Schulden.

Sollte jedoch die Unterbrechung Ihrer Belieferung auf die Kündigung oder Aussetzung Ihres Vertrags zurückzuführen sein, müssen Sie einen neuen Versorgungsvertrag abschließen oder den ausgesetzten Versorgungsvertrag wieder aufnehmen.

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Muss ich einen Vertrag abschließen, um physisch an ein Strom- und/oder Gasversorgungsnetz angeschlossen zu werden, und mit wem?

Für den physischen Anschluss an ein Versorgungsnetz muss sich der Eigentümer oder der Bauherr des Gebäudes an den lokalen Netzbetreiber wenden und einen Anschlussvertrag abschließen.

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Muss ich, um mit Energie beliefert zu werden, einen Vertrag abschließen, und mit wem?

Ja, Sie müssen einen Versorgungsvertrag mit dem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen. Im Rahmen der integrierten Lieferung gelten ebenfalls die Allgemeinen Netznutzungsbedingungen.

 

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Wen muss ich für eine erstmalige Lieferung von Energie kontaktieren?

Wenn Sie in ein vorhandenes Gebäude einziehen, das bereits an das Strom- und Gasnetz angeschlossen ist, müssen Sie sich lediglich an den Lieferanten Ihrer Wahl wenden und einen Versorgungsvertrag abschließen.

Wenn es sich jedoch um ein Gebäude handelt, welches noch nicht angeschlossen ist, müssen Sie zuerst den Anschluss beim entsprechenden Netzbetreiber beantragen. Der Betreiber des Versorgungsnetzes hat ein gesetzliches Monopol über das Versorgungsnetz in einem bestimmten Gebiet. Diesen dürfen Sie nicht mit dem Lieferanten verwechseln, den Sie frei wählen können. Die Liste der Strom- und Gasnetzbetreiber und deren Daten finden Sie auf der Webseite des ILR.

Um mit Strom und/oder Gas beliefert zu werden, müssen Sie möglichst vor der Bereitstellung des Anschlusses bzw. vor dem Einzug in die Wohnung einen Vertrag mit dem Lieferant Ihrer Wahl abschließen. Die Liste der Strom- und Gaslieferanten kann auf der Webseite www.STROUMaGAS.lu eingesehen werden. Die Preisvergleichs-Anwendung www.calculix.lu liefert einen Überblick über die von den Lieferanten vertriebenen Produkte.

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Wann und wie erfolgt die Ablesung meines Zählers?

Bei intelligenten Zählern erfolgt die Ablesung durch den Netzbetreiber automatisch. Mitarbeiter des Netzbetreibers kommen nur in den seltenen Fällen vor Ort, um Zähler abzulesen, wenn das Datenübertragungssystem nicht ordnungsgemäß funktioniert oder wenn noch ein klassischer Zähler installiert ist.

Die Erstellung Ihrer Abrechnung durch Ihren Lieferant erfolgt auf Basis der automatisch oder manuell von Ihrem Netzbetreiber erhobenen Daten.

Sie können Ihren Netzbetreiber oder Ihren Lieferanten jederzeit darum bitten, Ihnen Ihre neuesten Verbrauchsdaten zu übermitteln. Einige Lieferant und Netzbetreiber stellen diese Informationen über deren Internetportal zur Verfügung.

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An wen muss ich mich wenden, um einen Zähler installieren zu lassen?

Dafür müssen Sie sich an den Netzbetreiber Ihrer Gemeinde wenden. Der Netzbetreiber bleibt Eigentümer des Zählers. Alle installierten Zähler müssen „intelligente“ Zähler sein, die Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber kommunizieren.

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Muss ich Anschlusskosten bezahlen und eine Kaution hinterlegen? Wie kann ich mich darüber informieren?

Für den Anschluss Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung an das Strom- und/oder Gasnetz müssen Sie sich an den Netzbetreiber in Ihrer Gemeinde wenden. Dieser informiert Sie über die technischen Anschlussbedingungen, die Anschlusstarife und die voraussichtlichen Fristen für die Durchführung der Anschlussarbeiten. Die Kosten für den Erstanschluss gehen zu Lasten des Antragstellers. Diese Kosten können als Pauschale erhoben werden. Die für den Anschluss notwendigen Baukosten gehen ebenfalls zu Lasten des Antragstellers. Eine Kaution für den Anschluss wird von Ihrem Netzbetreiber nicht verlangt.

Hierbei ist anzumerken, dass sich bei einem späteren Lieferantenwechsel bei Ihrem Netzanschluss nichts ändert; Sie müssen also keine weiteren Anschlusskosten zahlen. Allerdings gehen Änderungen oder Verlegungen Ihres Anschlusses, die auf Ihren Wunsch vorgenommen werden, zu Ihren Lasten.

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Gibt es ein Mindestqualitätsniveau bei der Energieversorgung? Kann ich eine Entschädigung verlangen, wenn die angekündigte Qualität der Energieversorgung nicht eingehalten wird?

Sie haben das Recht, mit Energie in einer bestimmten Qualität (was sich auf den bereitgestellten Druck beziehungsweise die bereitgestellte Spannung und die Frequenz bezieht) zu nachvollziehbaren Bedingungen und Tarifen versorgt zu werden, die leicht vergleichbar, transparent, nichtdiskriminierend und öffentlich sind.

Da das Mindest-Qualitätsniveau vertraglich festgelegt ist (mit Unterzeichnung des Versorgungsvertrags erklärt sich der Kunde mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers einverstanden), sind ggf. eventuelle Entschädigungen Bestandteil des mit dem Netzbetreiber unterzeichneten Netznutzungsvertrags.

Ihr Netzbetreiber muss Sie im Voraus und so zeitig wie möglich auf jedem geeigneten Weg über die Tage und die Stunden informieren, in denen die Energieversorgung unterbrochen sein wird. Bei unvorhersehbaren Unterbrechungen der Energieversorgung ist Ihr Netzbetreiber verpflichtet, Sie so schnell wie möglich über die vorhersehbare Dauer der Unterbrechung zu informieren. Eine Ausnahme kann bei höherer Gewalt vorliegen (eine unvorhersehbare Panne), vor die Sie weder der Netzbetreiber noch der Lieferant vorher warnen können.

Die Entschädigungen infolge einer Unterbrechung – ob vorhersehbar oder nicht – gehen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags hervor, den Sie mit Ihrem Lieferant abgeschlossen haben, oder aus dem Netznutzungsvertrag des Netzbetreibers.

Creos, der größte Netzbetreiber in Luxemburg, informiert über seine App „Creos“ in Echtzeit über Unterbrechungen.

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Gerne können Sie uns per e-mail erreichen
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während den regulären Bürostunden telefonisch unter (+352) 28 228 888

Vorab empfehlen wir Ihnen jedoch, in unserer Rubrik „FAQ*“ nach möglichen Antworten auf Ihre Fragen zu suchen; es ist nämlich gut möglich, dass Ihre Fragen bereits von zahlreichen anderen Verbrauchern gestellt wurden und wir dementsprechend bereits Antworten vorbereitet haben.

Bitte beachten Sie auch, dass wir als Regulierungsbehörde für den Strom und Gasmarkt nicht in der Lage sind, alle möglichen Fragen zum Thema Energie qualifiziert zu beantworten, sondern lediglich solche Fragen, die unseren Aufgabenbereich betreffen, für den wir ein legales Mandat haben.

*Abkürzung des englischen Begriffs „Frequently Asked Questions“ (häufig gestellte Fragen).

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