Strom und Erdgas
Meine Rechte als Verbraucher
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An wen muss ich mich wenden, wenn ich denke, dass ich gegen meinen freien Wille zu einem Lieferantwechsel genötigt wurde?
Wenn Ihre schriftliche Reklamation bei Ihrem Lieferant fruchtlos geblieben ist, können Sie sich an die ULC oder an das Europäische Verbraucherzentrum GIE wenden. Daneben haben Sie das Recht auf eine kostenlose Inanspruchnahme des Mediationsservice des ILR. Schließlich können Sie den Lieferanten im Rahmen einer Zivilklage auf Stornierung des Vertrags wegen fehlender Zustimmung verklagen.
An wen muss ich mich wenden, wenn ich denke, dass man mir vor oder nach einer Vertragsunterzeichnung falsche Informationen gegeben hat?
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie falsche Informationen erhalten haben, können Sie Unterstützung von verschiedenen Seiten erhalten. Wenn Sie noch keinen Vertrag unterschrieben haben, können Sie sich an das ILR, an die ULC, an das Verbraucherschutzministerium, an den Wettbewerbsrat oder an das Europäische Verbraucherzentrum GIE wenden, um Informationen zu erhalten oder um sich beraten zu lassen.
Nach der Vertragsunterzeichnung haben Sie, neben der Möglichkeit, sich an die o. g. Verbraucherschutzorganisationen zu wenden, das Recht, eine Mediation beim ILR zu verlangen. Für mehr Informationen zu diesem Thema besuchen Sie bitte die Internetseite des ILR, die den Mediationsservice behandelt.
Was kann ich tun, wenn ich mich von meinem Lieferanten getäuscht fühle oder wenn ich denke, falsche Informationen von ihm erhalten zu haben?
Wenn Sie denken, dass Sie Opfer einer unfairen Geschäftspraxis oder eines betrügerischen Geschäfts geworden sind, d. h., dass man Sie gedrängt hat, eine Entscheidung zu treffen, die Sie unter anderen Umständen nicht getroffen hätten, können Sie sich zunächst direkt an Ihren Lieferanten wenden. Wenn Sie nicht zufriedengestellt werden, können Sie sich wenden an:
- das ILR oder
- an die ULC oder
- an das Verbraucherschutzministerium oder
- an den Wettbewerbsrat oder
- an das Europäische Verbraucherzentrum GIE in Luxemburg.
Bei einem Verstoß gegen das Gesetz und einer Verletzung der kollektiven Interessen der Verbraucher können das Ministerium, die ULC oder das Europäische Verbraucherzentrum die Möglichkeit und die Chance auf Einleitung einer Unterlassungsklage prüfen. Daneben können Sie ebenfalls versuchen, in Ihrem Namen eine Unterlassungsklage beim zuständigen Gericht einzureichen, um diesen Machenschaften ein Ende zu bereiten und das Gericht bitten, die Klausel des abgeschlossenen Vertrags wegen einer unfairen Geschäftspraktik für nichtig zu erklären.
Mein Einkommen erlaubt es mir nicht, in Energieeffizienz zu investieren. was kann ich sonst machen?
Es gibt einige Praktiken, die auf Energieeinsparung im Alltag abzielen. Praktische Tipps zum Einsparen von Strom und Heizenergie finden Sie auf der Webseite der Klima-Agence. Sie können auch, wenn Sie wissen möchten, wie Sie Energie sparen oder Ihre Energiekosten senken können und welche Maßnahmen vom Staat gefördert werden, die kostenlose Hotline der Klima-Agence unter der Nummer 8002 1190 oder Ihren Lieferanten anrufen.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Klima-Agence; diese begleitet alle Interessierten bei der Findung von Lösungen, die zu deren nachhaltigen Wohn- und Mobilitätsprojekten passen und auf eine Verbesserung und Senkung des Verbrauchs abzielen. Besuchen Sie hierzu bitte die Webseite, die für Subsidien eingerichtet wurde https://www.klima-agence.lu/de/klimabonus-beihilfen.
Sie können auch auf das Portal der Regierung Guichet.lu gehen und vor allem die Seite besuchen, die sich mit Sanierungshilfen und der Verbesserung der Energiebilanz Ihrer Wohnung beschäftigt: https://guichet.public.lu/de/citoyens/logement/renovation-transformation/performances-energie.html.
Welche Hilfen und welchen Schutz kann ich erhalten, wenn ich mich in einer prekären finanziellen Situation befinde und ich meine Energiekosten nicht bezahlen kann?
Das luxemburgische Recht, das die Organisation des Strom- und Gasmarkts regelt, kennt keine besonderen Bestimmungen für finanziell schwache Kunden. Diese Fälle werden durch die Sozialgesetzgebung geregelt.
Wenn in Luxemburg ein Verbraucher die Energiekosten seines Haushalts nicht bezahlen kann und er berechtigt ist, Sozialhilfe zu beziehen, kann das zuständige Sozialamt auf Antrag des Kunden ein Verfahren auf Übernahme der Kosten einleiten mit dem Ziel, dem Verbraucher eine Mindestversorgung mit Energie bereitzustellen. Diese Garantie der Minimalversorgung umfasst das Recht, mit ausreichend Heizenergie, Energie für die Zubereitung von Speisen und zur Beleuchtung der Wohnung versorgt zu werden.
Wenn Sie meinen, sozialhilfeberechtigt zu sein, müssen Sie sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der Sie wohnen. Das Sozialamt kann dann auf der Basis der Informationen über Ihre Lage prüfen, welche Mittel am besten geeignet sind, um das Finanzierungsproblem Ihrer Energieversorgung zu lösen.
Sie können sich auch an die Kommunalverwaltung in Ihrem Wohnort, das Ministerium für Familie oder andere Nichtregierungsorganisationen im Sozialbereich wenden, um sich über Hilfen zu informieren, wie z. B. an die Ligue Médico-Sociale oder an Inter-Actions asbl. Diese können Sie eventuell bei der Lösung Ihrer Probleme begleiten, auch bei Überschuldung oder finanziellen Schwierigkeiten, z. B. durch Erarbeitung eines wöchentlichen Ausgabenplans.
Sie haben, ebenfalls in Abhängigkeit von Ihrer konkreten Situation, das Recht auf Erhalt einer Teuerungszulage oder einer Energieprämie (nur für 2022) durch den Fonds national de solidarité (www.fns.lu). Mehr Informationen darüber finden Sie hier.
Wie kann ich eine Abschaltung vermeiden, wenn ich meine Rechnung nicht bezahlen kann?
Solange Sie Ihre Rechnungen bezahlen, werden Sie im Prinzip nicht abgeschaltet. Wenn Sie sich in einer prekären Situation befinden, aufgrund welcher Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen können, sollten Sie Ihren Lieferanten so schnell wie möglich über Ihre prekäre finanzielle Situation informieren, um eine Abschaltung zu vermeiden. Kontaktieren Sie ebenfalls das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde für eine eventuelle Übernahme Ihrer Energiekosten, wofür es ggf. Bedingungen gibt.
Wenn Ihr Lieferant die Absicht hat, Ihre Versorgung mit Energie wegen eines Zahlungsausfalls zu unterbrechen, ist er verpflichtet, Sie und gleichzeitig das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde darüber zu informieren. Das Sozialamt kann dann eventuell entscheiden, die unbezahlten Rechnungen zu übernehmen.
Die Abschaltung Ihrer Versorgung mit Strom oder Gas darf so lange nicht erfolgen, wie Ihr Antrag auf Sozialhilfe vom Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde bearbeitet wird.
Wenn Sie die Bedingungen für den Bezug von Sozialhilfe erfüllen, darf Ihr Lieferant den Netzbetreiber beauftragen, Ihren Zähler auf Ihre Kosten gegen einen Vorauszahlungszähler bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Rechnungen auszutauschen. Wenn Sie alle Schulden gegenüber Ihrem Lieferant beglichen haben, können Sie beantragen, dass Ihr normaler Zähler wieder installiert wird, ebenfalls auf Ihre Kosten.
Ich brauche Hilfe, um einen Streit mit meinem Lieferanten bzw. meinem Netzbetreiber beizulegen. An welche neutrale und unabhängige staatliche Stelle kann ich mich wenden, um kostenlose Unterstützung für diese Art von Streitigkeit zu erhalten?
Das Luxemburgische Regulierungsinstitut (ILR) ist eine unabhängige öffentliche Einrichtung, deren Aufgabe u. a. darin besteht, die Strom- und Gasmärkte zu regulieren sowie auf die Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz der Energieverbraucher zu achten. Das ILR bietet im Rahmen seiner Mission alle Sicherheiten für Neutralität und Unabhängigkeit bei einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten oder Ihrem Netzbetreiber. Dafür verfügt das ILR über zwei Verfahren, das Reklamations- und das Schlichtungs- bzw. Mediationsverfahren.
Wenn Sie eine unverbindliche Lösung zu einem Streit zwischen Ihnen und Ihrem Netzbetreiber oder Lieferanten wünschen, können Sie den Mediationsservice des ILR nutzen, dessen großer Vorteil darin besteht, dass er ein außergerichtliches, transparentes, schnelles, kostenloses und nicht öffentliches Streitbeilegungsmittel ist.
Sie können also auf den Mediationsservice zugreifen, sofern Sie zuvor alle internen Reklamationsverfahren Ihres Lieferanten oder Netzbetreibers ausgeschöpft haben, ohne jedoch zu einer zufriedenstellenden Lösung gelangt zu sein und noch keine Klage vor Gericht erhoben haben. Der Streit kann z. B. einen Anschluss, die Verbrauchsermittlung, die Versorgung, den Lieferantenwechsel, die Rechnungslegung oder den angewendeten Tarif zum Gegenstand haben.
Das ILR hat dabei die Aufgabe, die Parteien miteinander zu versöhnen und eine zufriedenstellende einvernehmliche Lösung für beide Streitparteien zu finden. Das gesamte Verfahren ist freiwillig und kann jederzeit abgebrochen werden.
Um den Mediationsservice des ILR anzurufen, müssen Sie dem ILR die verlangten Unterlagen und das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Beantragung einer Mediation für Strom oder Gas postalisch zusenden. Dieses Formular steht in luxemburgischer, französischer und deutscher Sprache auf der Webseite des ILR zur Verfügung oder kann telefonisch unter der Nummer 28 228 888 angefordert werden.
Bei weiteren Fragen zum Mediationsdienst des ILR, senden Sie bitte eine E-Mail an mediation@ilr.lu.
Wo kann ich mich über das Verfahren informieren, das mein Lieferant zur Bearbeitung von Reklamationen verwendet?
Ihr Lieferant ist verpflichtet, auf die Modalitäten zur Bearbeitung von Beschwerden entweder auf Ihren Strom- und Gasrechnungen oder auf seiner Webseite hinzuweisen. Ferner müssen die Modalitäten zur außergerichtlichen Streitbeilegung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags hervorgehen.
Sie wurden von einem „Grundversorger“ kontaktiert – Was ist jetzt zu tun?
Als Kunde, der noch keinen Lieferant gewählt hat, werden Sie von dem „Grundversorger“ beliefert, der für die Zone verantwortlich ist, in der Sie sich befinden.
Das Grundversorgungskonzept wurde von Gesetzgeber entwickelt, um alle Kunden vorübergehend mit Strom oder mit Gas zu beliefern, die noch keine Gelegenheit hatten, nach einem Einzug oder bei einem neuen Anschluss einen Lieferanten zu wählen.
Der Grundversorger wird vom ILR bestimmt, das auch die vom Grundversorger in Rechnung gestellten Preise genehmigt. Da diese Preise im Allgemeinen höher sind als die Standardpreise der anderen Lieferanten, ist es ratsam, so schnell wie möglich einen Versorgungsvertrag für Strom oder Gas mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abzuschließen, da Sie ansonsten weiterhin einen höheren Preis für die verbrauchte Energie bezahlen müssten.
Die Grundversorgung endet von Amts wegen nach 6 Monaten. Sollten Sie bis dahin keinen Vertrag abgeschlossen haben, wird Ihre Energieversorgung eingestellt. Sie können die Versorgungsangebote für Privatkunden mit dem Preisvergleichsprogramm des Instituts www.calculix.lu vergleichen.
Wo erhalte ich bei einer landesweiten, regionalen oder lokalen Krise oder anderen Vorkommnissen, die schwere Folgen für die Energieversorgung haben, Informationen über Notfallmaßnahmen?
Je nach Schwere des Ereignisses ergreifen die Netzbetreiber oder auch der Staat die notwendigen Maßnahmen zur Korrektur oder Behebung derselben und kommunizieren diese über den jeweils geeigneten Kanal.
Bitte besuchen Sie dazu auch die Webseite www.infocrise.public.lu.
Die genannten Maßnahmen können je nach Fall eine Reduzierung des Verbrauchs, eine Reduzierung des Exportes an Grenzübergangspunkten und/oder die technische Abschaltung eines Teils des Netzes sein.
Diese Maßnahmen erfolgen innerhalb gesetzlicher Rahmenbedingungen, die aus dem Strommarktgesetz und dem Gasmarktgesetz von 2007 hervorgehen und vor allem in den Artikeln 13 und 19 festgelegt sind.
Was passiert, wenn mein Lieferant seine Geschäftstätigkeit einstellt? Wer ist dann mein Versorger letzter Instanz?
Sollte Ihr Lieferant nicht mehr in der Lage sein, Sie mit Strom und/oder Gas zu beliefern, wird Ihr „Versorger letzter Instanz“ Sie weiter mit Strom und/oder mit Gas beliefern. Der Versorger letzter Instanz übernimmt also Ihre Belieferung, bis Sie einen neuen Lieferanten gewählt haben.
Die maximale Frist für die Auswahl eines neuen Lieferanten beträgt 6 Monate.
Um zu vermeiden, zu unvorteilhaften Tarifbedingungen versorgt zu werden, sollten Sie schnell einen neuen regulären Versorgungsvertrag entweder mit Ihrem Versorger letzter Instanz oder mit einem anderen Lieferanten abschließen.
Der Versorger letzter Instanz wird vom ILR bestimmt.
Wie kann ich verhindern, wenn ich temporär Geldprobleme habe, dass ich von der Versorgung mit der Energie abgeklemmt werde, die ich zum Heizen und zum Kochen benötige?
Wenden Sie sich bei Zahlungsproblemen direkt an Ihren Lieferanten, um zu versuchen, eine Lösung zu finden (z. B. Ratenzahlungsplan), die für Ihre finanzielle Situation geeignet ist. Sie können sich ebenfalls an das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde wenden, um Lösungen zu finden.
Gesetzlich ist bei Nichtbezahlung der Rechnungen eine Abschaltung vorgesehen.
Wer haftet für meine Schäden aufgrund einer Unterbrechung des Dienstes?
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie mit Ihrem Lieferanten abgeschlossen haben, enthalten im Prinzip eine Haftungsklausel, aus der die Fälle hervorgehen, bei denen die Vertragshaftung des Lieferanten bei einer Unterbrechung der Versorgung greift.
Gleiches gilt für die Netzbetreiber; eine derartige Klausel steht in Ihren Allgemeinen Netznutzungsbedingungen, die Sie mit dem Betreiber abgeschlossen haben (über den mit Ihrem Lieferant abgeschlossenen Versorgungsvertrag stimmen Sie gleichzeitig den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zu).
Wer ist meine Kontaktperson bei einer Unterbrechung der Energieversorgung? Wen muss ich kontaktieren, wenn ich eine technische Frage zu meiner Energieversorgung habe?
Bei einem Stromausfall ist zunächst zu überprüfen, ob die Unterbrechung nicht darauf zurückzuführen ist, dass z. B. eine Sicherung ausgelöst hat oder ob, sofern sich in Ihrem Haushalt ein intelligenter Zähler befindet, die Abschaltung der Energieversorgung durch diesen Zähler verursacht wurde.
Versuchen Sie in einem solchen Fall zuerst, die Versorgung durch erneutes Einschalten der Sicherung selbst wieder herzustellen. Wird das Problem dadurch nicht behoben, gibt es wahrscheinlich ein Problem mit der internen Hausinstallation, weswegen Sie einen Elektriker kontaktieren sollten.
Überprüfen Sie ebenfalls, ob Ihr Zähler richtig funktioniert. Sollte dies nicht der Fall sein, befolgen Sie bitte die Anweisungen auf dem Bildschirm.
Wenn es jedoch weder an den Sicherungen noch am Zähler liegt und Sie die technische Ursache nicht kennen, kontaktieren Sie zuerst Ihren Netzbetreiber, der überprüft, ob es sich um einen Ausfall des Netzes oder um einen Fehler in Ihrer Anlage handelt. Trifft letzteres zu, müssen Sie einen Elektriker oder einen Installateur Ihrer Wahl kontaktieren.
Wenn die Unterbrechung auf die Nichtbezahlung Ihrer Rechnungen zurückzuführen ist, wird dies durch den intelligenten Zähler angezeigt.
Bei einer Unterbrechung aufgrund der Nichtbezahlung Ihrer fälligen Rechnungen sollten Sie sofort Ihren Lieferant sowie ggf. das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde kontaktieren, um zu versuchen, eine Lösung für die schnellstmögliche Wiederherstellung Ihrer Versorgung zu finden, wie beispielsweise die Aufstellung eines Ratenzahlungsplans für Ihre Schulden.
Sollte jedoch die Unterbrechung Ihrer Belieferung auf die Kündigung oder Aussetzung Ihres Vertrags zurückzuführen sein, müssen Sie einen neuen Versorgungsvertrag abschließen oder den ausgesetzten Versorgungsvertrag wieder aufnehmen.
Ich haben keinen Vertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen. Welcher Lieferant beliefert mich mit Energie? Gibt es einen Grundversorger?
Es gibt zwei unterschiedliche Situationen:
- Sie befinden sich bereits in einem Vertragsverhältnis mit einem Lieferanten, haben aber kein unterschriebenes Schriftstück als Nachweis. Dies entspricht der Situation eines Großteils der Bevölkerung, deren erste Belieferung vor dem 1. August 2007 erfolgte und die nie einen Vertrag mit ihrem Lieferanten abgeschlossen hat. Sie werden aber trotzdem kraft dieses impliziten Vertrags von diesem Lieferanten mit Energie beliefert, im Allgemeinen unbefristet. Somit sind Sie berechtigt, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen, um den Lieferanten zu wechseln, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
- Sie haben keinen Versorgungsvertrag, auch nicht implizit. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass ein bestimmter Lieferant, der Grundversorger, Sie vorübergehend und temporär beliefern muss. Der Grundversorger wird vom ILR bestimmt.
Sofern Sie noch keinen Versorgungsvertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen haben, stellt der Grundversorger sechs Monate nach Beginn der Grundversorgung von Amts wegen seine Belieferung ein, so dass Sie nicht mehr mit Strom versorgt werden. Befinden Sie sich also in der Grundversorgung, müssen Sie diese Situation schnellstmöglich regeln und einen ordentlichen Vertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen.
Dabei müssen Sie wissen, dass die Grundversorgung im Allgemeinen teurer ist als eine Belieferung anhand eines normalen Vertrags.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich denke, bei einem Lieferantenwechsel Opfer von missbräuchlichen Kosten geworden zu sein?
Der Lieferantwechsel ist immer kostenlos. Um eventuelle Vertragsstrafen zu vermeiden, achten Sie jedoch immer auf die Einhaltung der Vertragsklauseln, die die Kündigungsfrist betreffen, vor allem, wenn Sie einen befristeten Versorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Sollten Ihnen Kosten für den Lieferantenwechsel in Rechnung gestellt werden, so sollten Sie den verlangten Betrag keinesfalls bezahlen. In einem solchen Fall müssen Sie der Rechnung, vorzugsweise schriftlich, gegenüber demjenigen widersprechen, der die Rechnung ausgestellt hat. Wenn diese Rechnung aufgrund Ihrer Reklamation nicht storniert wird, können Sie das ILR im Rahmen eines Mediations- oder Reklamationsverfahrens anrufen; den entsprechenden Menüpunkt finden Sie auf der Webseite des ILR.
Für wie lange kann ein Verbraucher an einen Lieferanten vertraglich gebunden sein?
Das Gesetz sieht keine Maximaldauer vor, für die ein Verbraucher an seinen Lieferanten gebunden bleiben kann. In der Praxis bieten die Lieferanten im Allgemeinen unbefristete Lieferverträge an, die jederzeit unter Einhaltung der in den Besonderen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsvertrags festgelegten Kündigungsfrist kündbar sind.
Bei einem befristeten Versorgungsvertrag ist theoretisch jede Dauer möglich, sofern die Rechte und Pflichten ausgewogen bleiben. In der Praxis werden befristete Lieferverträge für eine Dauer von 1-3 Jahren angeboten.
Wie kann ich meinen Vertrag kündigen und den Lieferant wechseln?
Zur Erleichterung der notwendigen administrativen Schritte wird die Kündigung Ihres aktuellen Versorgungsvertrages im Rahmen des Verfahrens des Lieferantwechsels von Ihrem neuen Lieferanten übernommen.
Wenn Sie einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abschließen, bevollmächtigen Sie diesen gleichzeitig, den Vertrag zu kündigen, der mit Ihrem alten Lieferanten in Kraft ist; Sie müssen also nichts weiter unternehmen und laufen auch keine Gefahr einer Unterbrechung zwischen dem Ende des vorhandenen Vertrags mit Ihrem alten Lieferanten und dem Beginn der Lieferung durch den neuen Lieferanten. Ihr neuer Lieferant wird Sie spätestens 3 Wochen nach Ihrem Wechselantrag mit Energie beliefern.
Sie müssen jedoch die Kündigungsfrist einhalten, die angegeben ist in den Besonderen bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags, den Sie kündigen wollen, da ansonsten Vertragsstrafen fällig werden könnten.
Von Fernabsatzverträgen und solchen, die außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Lieferanten oder mittels Telefonwerbung abgeschlossen werden, können Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Vertrags zurücktreten.
Welches Verfahren muss der Lieferant anwenden, um die Preise für die Lieferung ändern zu können?
Die Lieferanten können ihre Preise in Abhängigkeit von den Modalitäten ändern, die aus ihren Allgemeinen Lieferbedingungen hervorgehen.
Mit Ausnahme von Verträgen, die andere Modalitäten für die Preisanpassung vorsehen (insbesondere Festpreisverträge), kann Ihr Strom- oder Gaslieferant die Preise für die Lieferung von Energie jederzeit ändern. Allerdings ist er verpflichtet, Sie rechtzeitig und auf alle Fälle 30 Tage vorher über seiner Absicht zu informieren, die Lieferpreise ändern zu wollen, unabhängig davon, ob es sich um Erhöhungen oder Senkungen handelt. Er ist ebenfalls verpflichtet, Sie über Ihr Recht zu informieren, den Versorgungsvertrag vor Inkrafttreten der Änderung sofort und kostenlos kündigen zu können.
Das Kündigungsrecht des Vertrags gilt nicht für Änderungen der anderen Bestandteile wie z. B. die Steuern oder die regulierten Tarife für die Netznutzung.
Besteht für mich das Risiko einer Erhöhung des Energiepreises während eines bestimmten Vertragszeitraums?
Allgemein wird zwischen zwei Vertragstypen unterschieden.
- Zum einen gibt es Verträge mit einer bestimmten Vertragslaufzeit zu einem festen Preis, bei denen Änderungen generell ausgeschlossen sind.
- Andererseits gibt es Verträge mit unbestimmter Laufzeit, bei denen Ihr Gas- oder Stromlieferant verpflichtet ist, Sie rechtzeitig und auf alle Fälle 30 Tage im Voraus transparent und verständlich über alle anstehenden Änderungen der Vertragsbedingungen sowie aller Preise für die Lieferung von Gas oder Strom zu informieren, unabhängig davon, ob es sich um Erhöhungen oder Senkungen handelt.
Ihr Lieferant ist ebenfalls verpflichtet, Sie über Ihr Recht zu informieren, den Versorgungsvertrag fristlos und kostenlos vor dem Inkrafttreten der Änderung kündigen zu können.
Das Kündigungsrecht gilt nicht für regulierte Tarife des Netzbetreibers. Die Kündigungsmöglichkeiten gehen aus Ihren Allgemeinen Lieferbedingungen hervor.
Welche Maßnahmen muss ein Lieferant zunächst ergreifen, bevor er die Lieferung wegen einer unbezahlten Rechnung unterbricht?
Wenn Sie sich als Privatkunde in einem Zahlungsrückstand befinden (d. h. wenn Sie Ihre Strom- oder Gasrechnung nicht bezahlt haben), gelten die folgenden Regeln:
- a) Wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem auf Ihrer Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zahlen, schickt Ihnen Ihr Lieferant eine Zahlungserinnerung.
- b) Bei Nichtzahlung innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum des Versands der Zahlungserinnerung, informiert Sie Ihr Lieferant schriftlich über seine Absicht, Sie innerhalb von 30 Tagen vom Netz abzuklemmen. Eine Kopie dieses Schreibens wird vom Lieferanten parallel an das Sozialamt Ihres Wohnorts geschickt. Bei Nichtzahlung der Rechnung oder keiner Vereinbarung mit dem Lieferantenüber eine eventuelle Ratenzahlung schaltet Sie Ihr Netzbetreiber Ihren Anschluss, auf schriftlichen Antrag Ihres Lieferanten, nach Ablauf der 30-Tage-Frist ab.
- c) Bei vollständiger Bezahlung Ihrer Schulden fordert Ihr Lieferantden Netzbetreiber unverzüglich auf, Sie wieder anzuschalten, was spätestens innerhalb von 3 Werktagen auf Ihre Kosten zu geschehen hat (sofern ein Mitarbeiter des Netzbetreibers vor Ort kommen muss).
- d) Wenn Sie in Abweichung von obigem Punkt b) Sozialhilfe von Ihrem Wohnort erhalten, darf keine Abschaltung vorgenommen werden. Im Gegenzug dazu ist Ihr Lieferantberechtigt, über Ihren Netzbetreiber einen Vorkasse-Zähler bis zur vollständigen Bezahlung der Schulden installieren zu lassen. Nach dem vollständigenBegleichen Ihrer Schulden beauftragt Ihr Lieferant auf Ihren Wunsch den Netzbetreiber, den Vorkasse-Zähler durch einen normalen Zähler zu ersetzen.
- e) Weder die Abschaltung noch die Installation eines Vorkasse-Zählers befreien vom Inkasso alter Rechnungen. Die Gewährung eines Zahlungsplans für Rückstände bewirkt keine Änderung der Fälligkeitsbedingungen für die Rechnungen, die danach von Ihrem Lieferantenausgestellt werden.
- f) Alle Kosten, die durch die Installation und Deinstallation eines Vorkasse-Rechners sowie die Ab- und Anschaltung hervorgerufen werden, gehen zu Ihren Lasten.
Gibt es ein Mindestqualitätsniveau bei der Energieversorgung? Kann ich eine Entschädigung verlangen, wenn die angekündigte Qualität der Energieversorgung nicht eingehalten wird?
Sie haben das Recht, mit Energie in einer bestimmten Qualität (was sich auf den bereitgestellten Druck beziehungsweise die bereitgestellte Spannung und die Frequenz bezieht) zu nachvollziehbaren Bedingungen und Tarifen versorgt zu werden, die leicht vergleichbar, transparent, nichtdiskriminierend und öffentlich sind.
Da das Mindest-Qualitätsniveau vertraglich festgelegt ist (mit Unterzeichnung des Versorgungsvertrags erklärt sich der Kunde mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers einverstanden), sind ggf. eventuelle Entschädigungen Bestandteil des mit dem Netzbetreiber unterzeichneten Netznutzungsvertrags.
Ihr Netzbetreiber muss Sie im Voraus und so zeitig wie möglich auf jedem geeigneten Weg über die Tage und die Stunden informieren, in denen die Energieversorgung unterbrochen sein wird. Bei unvorhersehbaren Unterbrechungen der Energieversorgung ist Ihr Netzbetreiber verpflichtet, Sie so schnell wie möglich über die vorhersehbare Dauer der Unterbrechung zu informieren. Eine Ausnahme kann bei höherer Gewalt vorliegen (eine unvorhersehbare Panne), vor die Sie weder der Netzbetreiber noch der Lieferant vorher warnen können.
Die Entschädigungen infolge einer Unterbrechung – ob vorhersehbar oder nicht – gehen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags hervor, den Sie mit Ihrem Lieferant abgeschlossen haben, oder aus dem Netznutzungsvertrag des Netzbetreibers.
Creos, der größte Netzbetreiber in Luxemburg, informiert über seine App „Creos“ in Echtzeit über Unterbrechungen.
Ich bin Umgezogen/Ich habe den Lieferant gewechselt. Muss ich noch die Rechnungen bezahlen, die sich auf meine alte Adresse beziehen/die von meinem alten Lieferant kommen?
– Bei einem Umzug mit Kündigung des Versorgungsvertrags/Lieferantwechsel müssen Sie die fälligen Rechnungen bezahlen, die Ihnen Ihr alter Lieferant schickt. Dieser muss Ihnen die Endabrechnung innerhalb von 6 Wochen nach dem Lieferantwechsel vorlegen.
Bei keiner Kündigung des Versorgungsvertrags für die alte Wohnung ist der Lieferant berechtigt, die Bezahlung der Energie plus Steuern und Gebühren zu verlangen, die bis zur Kündigung des an der alten Adresse abgeschlossenen Vertrags verbraucht wurde.
– Bei einem Lieferantwechsel müssen Sie die fälligen Rechnungen des alten Lieferanten bis zur Ausstellung der Endabrechnung bezahlen (die der Lieferant innerhalb von 6 Wochen nach dem Lieferantwechsel zukommen lassen muss).
Kann ich meinen Vertrag kündigen, wenn:
– sich die Preise ändern? Bei einer Änderung des Preises für die gelieferte Energie, und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, haben Sie lt. Gesetz das Recht, den Versorgungsvertrag fristlos und kostenlos zu kündigen. Ihr Lieferant ist verpflichtet, Sie zeitnah über jede Preisänderung zu informieren, und zwar spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung.
Die Modalitäten, die für diese Vorabinformation und die Vertragskündigung gelten, gehen aus dem Allgemeinen Lieferbedingungen hervor. Das Recht auf Vertragskündigung gilt nur bei einer Änderung des Preises für die Energie an sich und nicht bei Änderungen der anderen Preisbestandteile wie Steuern, Gebühren bzw. der regulierten Tarife für die Netznutzung.
– ich umziehe? Wenn Sie Ihren Vertrag an Ihrer neuen Adresse nicht fortsetzen wollen, müssen Sie den Versorgungsvertrag an der alten Adresse vor Ihrem Auszug mit der Kündigungsfrist kündigen, die aus dem Vertrag hervorgeht und das Datum des Auszugs angeben. Auf alle Fälle müssen Sie Ihrem Lieferant Ihren Auszug melden und ggf. auch Ihre neue Anschrift.
Es kann sinnvoll sein, den Zählerstand am Tag des Auszugs zu notieren und dem Lieferant zu übermitteln. Bei einer intelligenten Verbrauchserfassung werden jedoch die aus dieser Erfassung hervorgehenden Daten für die Abrechnung herangezogen. Die Kündigung tritt am Tag der letzten Ablesung des Zählerstandes an Ihrer alten Adresse in Kraft. Der Lieferant ist verpflichtet, Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Auflösung des Vertrags die Endabrechnung zu übermitteln.
Sollten Sie vergessen zu kündigen, sind Sie zur Zahlung der verbrauchten Energie sowie der entsprechenden Steuern und Gebühren verpflichtet, auch für den Zeitraum nach Ihrem Auszug.
Wo kann ich mich über die Besonderen Kündigungsbedingungen meines Lieferant informieren?
Aus dem Vertrag (der die Allgemeinen, Besonderen und Tarifbedingungen umfasst) müssen die Bedingungen und Modalitäten für eine Kündigung klar und deutlich hervorgehen. Des Weiteren muss der Lieferant alle diesbezüglichen Fragen beantworten.
Welche allgemeinen Regeln gelten für eine Vertragskündigung?
Die Regeln für eine Vertragskündigung stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags. Bei einer Kündigung des Versorgungsvertrags sind drei Situationen zu unterscheiden:
– Bei einem Umzug: Sie müssen Ihren derzeitigen Lieferanten vor Ihrem Umzug an eine neue Adresse über Ihren Umzug informieren. Wenn Sie Ihren Versorgungsvertrag nicht mit Wirkung zum Umzugstag kündigen, bleiben Sie zahlungspflichtig für die Zahlung der festen monatlichen Abschlagzahlung und den Energieverbrauch, die anfallen für den Zeitraum zwischen Ihrem Auszug aus Ihrer alten Adresse und der Meldung eines neuen Bewohners.
Wenn Sie jedoch bei Ihrem Lieferanten bleiben wollen und deswegen Ihren Versorgungsvertrag nicht kündigen, müssen Sie in Ihrem Versorgungsvertrag nachsehen, ob laut Vertrag ein Umzug lediglich eine Änderung des Verbrauchsorts bewirkt aber keine Vertragskündigung.
Bei einigen Verträgen ist ein Umzug kein rechtmäßiger Kündigungsgrund. Auf alle Fälle gilt, dass, solange Sie nicht außerhalb Luxemburgs umziehen, Ihr derzeitiger Lieferant Sie weiterversorgen kann, außer bei Gas für den Fall, dass es an Ihrer neuen Adresse kein Gasnetz gibt.
– Bei einer Vermietung meiner Wohnung oder meines Hauses: Es ist Aufgabe des Bewohners an dieser Adresse, der entweder Eigentümer oder der Vormieter sein kann, den Versorgungsvertrag mit dem Lieferanten zu kündigen. Dafür gelten dieselben Bedingungen wie bei einem Umzug (siehe oben).
Der neue Bewohner muss einen neuen Lieferanten seiner Wahl kontaktieren, um einen Versorgungsvertrag abzuschließen, und zwar vor seinem Umzug in die Wohnung oder das Haus.
– Bei einem Lieferantenwechsel: Sie haben das Recht, Ihren Versorgungsvertrag jederzeit kostenlos zu kündigen. Sollten Sie jedoch einen Vertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben, können Sie diesen Versorgungsvertrag im Prinzip nicht vor Ablauf dieser Laufzeit beenden. Wenn Sie in einem solchen Fall trotzdem den Lieferanten wechseln, sind Sie eventuell zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Zur Erleichterung der notwendigen administrativen Schritte übernehmen die Lieferanten die Kündigung Ihres Versorgungsvertrages. Mit der Unterzeichnung eines neuen Vertrages bevollmächtigen Sie normalerweise Ihren neuen Lieferanten, Ihren noch geltenden Vertrag zu kündigen; Sie müssen sich also um nichts weiter kümmern. Ihr neuer Lieferant kann Sie spätestens drei Wochen nach dem Datum Ihres Antrags auf Lieferantenwechsel mit Energie beliefern.
Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, wenn ich denke, dass eine der Klauseln meines Vertrags ohne korrekte Vorankündigung geändert wurde? Wen muss ich kontaktieren?
Ihr Lieferant ist verpflichtet, Sie rechtzeitig und in jedem Fall 30 Tage vorher transparent und verständlich über jede Absicht zu informieren, die Vertragsbedingungen ändern zu wollen, sowie über jede Änderung des Preises für die Energielieferung, was sich sowohl auf eine Anhebung als auch eine Absenkung bezieht. Ihr Lieferant muss Sie über Ihr Recht zu informieren, den Vertrag fristlos und ohne Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderung kündigen zu können. Das Recht auf Kündigung des Vertrags gilt jedoch nur bei einer Änderung des Preises für die Energie an sich und nicht bei einer Anhebung des Preises für die anderen Bestandteile der Rechnung wie Steuern oder die regulierten Netznutzungstarife.
Wenn Ihr Lieferant diese formalen Bedingungen nicht erfüllt, müssen Sie ihm zunächst eine schriftliche Reklamation zusenden, bevor Sie das ILR im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anrufen können (Sie finden für diese Frage einen speziellen Menüpunkt auf der Webseite des ILR).
Sie können auch die Kündigung Ihres Versorgungsvertrags einklagen oder zunächst eine Verbraucherschutzorganisation (z. B. ULC) anrufen.
Wer ist in Luxemburg für den Verbraucherschutz zuständig?
Bei Strom und Gas ist das ILR beauftragt, die Durchführung wirksamer Verbraucherschutzmaßnahmen zu überwachen. Im Rahmen dieser Mission haben Sie das Recht, den Schlichtungsdienst des ILR kostenlos in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus informieren, beraten und verteidigen die Union Luxembourgeoise des Consommateurs Nouvelle asbl und das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg die Verbraucher, unabhängig von der Branche. Das Ministerium für Verbraucherschutz gewährleistet den Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher.
Welche Rechte habe ich als Strom- und/oder Gasverbraucher?
Zunächst einmal sind Sie als Verbraucher durch das Verbraucherrecht geschützt. Darüber hinaus gewähren Ihnen die auf den Gebieten Strom und Gas geltenden Gesetze besondere Rechte, u. a.:
- das Recht, den Lieferant jederzeit kostenlos wechseln zu können;
- das Recht auf Information vor Abschluss eines Versorgungsvertrags;
- das Recht, über den Anteil jeder Energiequelle (Erneuerbare, fossile Energie, Kernenergie u. a.) an der Gesamtheit der Energiequellen informiert zu werden, die von Ihrem Stromlieferant genutzt werden. Die Ihrer Rechnung beigefügte Energieverbrauchskennzeichnungwird spätestens am 1. September jedes Jahres veröffentlicht und betrifft die von Ihrem Lieferant im Vorjahr verwendete Energie;
- das Recht, den Versorgungsvertrag bei Änderung der Vertragsbedingungen oder Änderung der Lieferpreise im engeren Sinne kündigen zu können;
- das Recht auf Nutzung eines kostenlosen Schlichtungsdienstes des ILR im Falle vonStreitigkeiten mit Ihrem Lieferantund/oder Netzbetreiber.
Sie können ebenfalls die Allgemeinen und Besonderen Lieferbedingungen Ihres Lieferanten einsehen. Für mehr allgemeine Informationen können Sie das ILR kontaktieren.
Welche Einrichtungen oder Organisationen in Luxemburg können mir helfen, um mich über das Verfahren zu informieren, welches bei einem Wechsel des Lieferant einzuhalten ist?
Informationen über die Modalitäten eines Lieferantwechsels sind beim ILR über verschiedene Kommunikationskanäle verfügbar: die Verbraucherwebseite (www.myilr.lu), die reguläre Webseite (www.ilr.lu), insbesondere die Seite www.STROUMaGAS.lu, telefonisch (+352 28 228 888), per E-Mail (stroumagas@ilr.lu) oder auch postalisch an das Institut Luxembourgeois de Régulation, L-2922 Luxembourg.
Ferner informiert Sie der Lieferant, zu dem Sie wechseln möchten, ebenfalls über die Vorgehensweise. Um das Angebot und den Lieferant zu finden, die Ihnen am meisten zusagen, besuchen Sie ebenfalls unsere Webseite, die die auf dem Markt verfügbaren Angebote vergleicht: www.calculix.lu.
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Gerne können Sie uns per e-mail erreichen--- oder ---
während den regulären Bürostunden telefonisch unter (+352) 28 228 888
Vorab empfehlen wir Ihnen jedoch, in unserer Rubrik „FAQ*“ nach möglichen Antworten auf Ihre Fragen zu suchen; es ist nämlich gut möglich, dass Ihre Fragen bereits von zahlreichen anderen Verbrauchern gestellt wurden und wir dementsprechend bereits Antworten vorbereitet haben.
Bitte beachten Sie auch, dass wir als Regulierungsbehörde für den Strom und Gasmarkt nicht in der Lage sind, alle möglichen Fragen zum Thema Energie qualifiziert zu beantworten, sondern lediglich solche Fragen, die unseren Aufgabenbereich betreffen, für den wir ein legales Mandat haben.
*Abkürzung des englischen Begriffs „Frequently Asked Questions“ (häufig gestellte Fragen).